Die Helfer

Betreuung und Service im Spreewald

Allgemeine Geschäftsbedingungen


Die Helfer Inhaber Eugenia Krel für die Erbringung von Gebäudereiniger Leistungen und Hausmeisterdienstleistungen (Stand 01/2024)

 

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich – rechtliche Sondervermögen einschließlich Privatpersonen.

Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihre Geltung ausdrücklich in einer gesonderten Angebotsstellung zugestimmt wird.

§ 2 Art und Umfang der Leistung

Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot / einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten und nach Erhalt des Angebotes erhalten hat und die Leistungen entgegennimmt.

Die Leistungen werden wie im Angebot / Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. -Auftragserweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, gegenüber dem Auftraggeber bestätigt worden sind.

Der Auftraggeber hat spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schriftlich mitzuteilen und darauf hinzuweisen, wenn bzgl. der zu reinigenden Flächen oder der zu reinigenden Gegenstände besondere Pflegehinweise oder Reinigungshinweise bestehen oder nur bestimmte Reinigungsmittel zum Einsatz kommen dürfen. Die möglicherweise vom Hersteller zur Verfügung gestellten Pflege- und Reinigungshinweise bzw. die entsprechenden Hinweise und Empfehlungen des Handels sind zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Ablichtung zur Verfügung zu stellen. Ansonsten geht der Auftragnehmer davon aus, dass die Reinigungsarbeiten mit normalen und üblichen Reinigungsmitteln zu erbringen sind und keine Besonderheiten an die zu reinigenden Flächen und Gegenstände zu stellen sind.

§ 3 Untervergabe der Leistung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Leistungserbringung Dritte einzuschalten und den Auftrag ganz oder teilweise unter zu vergeben, sofern schutzwürdige Interessen des Auftraggebers dadurch nicht beeinträchtigt werden. 

§ 4 Abnahme und Gewährleistung

Die Leistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens bei Ingebrauchnahme – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden. Ansonsten gelten die Leistungen als vertragsgerecht erbracht und abgenommen.

Bei einmaligen Leistungen (z. B. Bauendreinigung, Glasreinigung, Umzügen, Möbel und Küchenmontagen...) erfolgt die Abnahme - ggf. auch abschnittsweise – am Tag der Fertigstellung. Spätestens jedoch am folgenden Werktag. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Sobald nach Erbringung der Leistungen diese durch den Auftraggeber oder Dritte, die z. B. im Verantwortungsbereich des Auftraggebers stehen, in Nutzung genommen werden, gelten sie als vertragsgerecht erbracht und abgenommen. Dritte können in diesem Sinne Mitarbeiter des Auftraggebers, Bauherrn, Hausmeister, Mieter etc. sein.

Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden oder betretenden Flächen trifft. Entsprechende Mängelrügen müssen unverzüglich schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer gestellt werden.

Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Dabei besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass der Auftragnehmer zwei Nacherfüllungsversuche zustehen und erst nach deren erfolglosem Ablauf das Recht auf Minderung dem Auftraggeber zusteht. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.

Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe der vereinbarten Vergütung begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.

§ 5 Aufmaß

Sollte keine Pauschalvergütung für die zu erbringenden Leistungen zwischen den Parteien vereinbart sein, erfolgt die Abrechnung über ein Aufmaß gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks.

Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt. Unverzüglich in diesem Zusammenhang ist, wenn nicht innerhalb von 3 Werktagen der Widerspruch erfolgt oder innerhalb dieser Frist der Auftraggeber mitteilt, dass gewichtige Gründe dafür sprechen, nicht innerhalb dieser Frist dem Aufmaß widersprechen zu können. Auch hierfür gilt die Frist von 3 Werktagen.

Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zu Grunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für die zukünftigen Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.

§ 6 Preis

Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 7 Haftung

Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen seiner abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein korrekter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.

Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8 Obliegenheiten des Vertragspartners

Der Auftraggeber hat die zu reinigenden Flächen so zu gestalten, dass das Reinigungspersonal des Auftragnehmers ungehindert arbeiten kann. Der Auftraggeber hat insbesondere für ausreichende Zugänglichkeit der zu reinigen Räume und Fläche Sorge zu tragen. Eine aufgrund der Verletzung vorgenannter Obliegenheit durch den Auftragnehmer nicht oder nicht vollumfänglich durchführbare Reinigungsleistung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Mängelrüge oder Zahlungskürzungen.

Soweit die Parteien die Reinigung von Fensterflächen vereinbart haben, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Fenster unverstellt durch Blumen oder anderes, offenbar und zugänglich bereitzuhalten.

Bei Verlust von Maschinen, Geräten, Materialien sowie von Wertgegenständen im Kundenobjekt haftet der Auftraggeber.

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer Möglichkeiten zur Entsorgung der verbrauchten Materialien, sowie des Müllaufkommens in ausreichendem Maße -unentgeltlich- zur Verfügung.

§ 9 Abwerbung von Mitarbeitern

Der Auftraggeber verpflichtet sich, weder mittelbar noch unmittelbar Arbeitskräfte des Auftragnehmers abzuwerben oder ohne Zustimmung derselben zu beschäftigen. Bei sich wiederholenden Arbeiten besteht diese Verpflichtung für eine Dauer von 12 Monaten nach Vertragsende bzw. Auslauf des Vertrages fort.

Bei Nichteinhaltung von § 9 Abs.1  durch den Auftraggeber wird eine Abfindungszahlung bzw. Vertragsstrafe an den Auftragnehmer in Höhe von zwölf durchschnittlichen Monatsgehältern (brutto) je Einstellung, mindestens aber von 14.000,- EURO, bezogen auf den jeweiligen Mitarbeiter, zum Monatsende der Anspruchsanmeldung fällig. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

§ 10 Sicherheitseinbehalt

Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.

§ 11 Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt zahlbar. Skontoabzüge werden nicht anerkannt.

Monatspauschalen sind spätestens jeweils am 10. Tag des nachfolgenden Monats fällig.

Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Mahngebühren von 5,00 Euro in der ersten Mahnstufe (3 Tage nach Verzug), von 7,50 Euro in der zweiten Mahnstufe (14 Tage nach Verzug) sowie 15,00 Euro in der dritten Mahnstufe (28 Tage nach Verzug) berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

Werden Arbeiten auf Stundennachweis durchgeführt, so wird dem Auftraggeber jede angefangene Viertelstunde je Mitarbeiter in Rechnung gestellt. Rüstzeiten (z. B. Ein- und Ausladen von Werkzeugen) sowie Fahrzeiten gelten als Arbeitszeit.

§ 12 Vermögensverschlechterung des Auftraggebers

Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist der Auftragnehmer berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrages eine geeignete Sicherheitsleistung zu verlangen. Tatsachen, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in vorgenanntem Sinn Frage stellen, sind insbesondere nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahren oder sofern der Auftraggeber mit der Bezahlung einer (Teil)Rechnung ganz oder teilweise in Verzug gerät.

Sofern der Auftraggeber mit der Bezahlung einer (Teil)Rechnung in Verzug gerät, ist der Auftragnehmer auch berechtigt, weitere Leistung bis zur Bezahlung der Vergütung oder Stellung der Sicherheit auszusetzen. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall überdies berechtigt, den Vertrag mit dem Auftraggeber nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Frist fristlos zu kündigen. Weitergehende Ansprüche bleiben davon unberührt.

§ 13 Auftragsdauer und Kündigung

Die jeweilige Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen sind im Reinigungsvertrag geregelt.

Die vom Auftraggeber angestrebte Kündigung hat schriftlich als E-Mail an service@diespreewaldhelfer.de oder vorzugsweise als Brief zu erfolgen.

§ 14 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.

§ 15 Datenspeicherung

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV – mäßig gespeichert und verwaltet werden.

§ 16 Teilunwirksamkeit

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung eintreten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

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