Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Spreewaldhelfer GmbH
§ 1 Vertragsgrundlage für von uns (Auftragnehmer) übernommene Aufträge ist das bürgerliche Gesetzbuch und die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB ) . Diese AGB gelten für Verträge mit privaten und gewerbliche Kunden. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung erbracht werden kann. Bei Einschränkungen der Baufreiheit (z.B. bei Behinderungen, nicht fertiggestellten Arbeiten von Vorgewerke und anderen Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten. Berechnungsgrundlage sind immer die tatsächlich verwendeten Mengen/Zeiten und Tonnagen, auch wenn diese vom Angebot abweichen.
§ 2 Angebot – Preise
Angebote haben eine Gültigkeit von 4 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise, wenn bei Angebotsabgabe noch nicht feststeht, wann die Maßnahme begonnen und abgeschlossen sein soll. Tritt danach eine wesentliche Veränderung der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten und/oder Materialkosten ein, erhöhen bzw. verringern sich die Angebotspreise in angemessenem Umfang. Steht bei Angebotsabgabe fest, bis wann die Maßnahmen abgeschlossen sein sollen, gelten die Angebotspreise bis zu diesem Zeitpunkt und erhöhen sich nach weiteren drei Monaten nach dem vorgenannten Parameter. Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden.
§ 3 Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Eine witterungsbedingte Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist um die Dauer der Unterbrechung. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.
§ 4 Vergütung
Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und können sofort fällig sein bzw. sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen an der Baustelle, oder aber bei Kosten der Entsorger, wie z.B. Alba, bei Sperrmüll etc. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei negativer/weniger guter Bonität, behalten wir uns vor, Rechnungen mit kürzerer Zahlungsfrist zu stellen.Skonto muss vereinbart sein und wird insgesamt nur dann gewährt, wenn alle Abschlagszahlungen und die Schlusszahlung innerhalb der vereinbarten Frist auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sind. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Skonto besteht nicht! Nach Nichteinhaltung der Zahlungsfrist entsthehen mit der 1. Mahnung Gebühren i.H.v. 5,-€. Die 2. Mahnung 10,-€ und danach anfallende Kosten für ein Inkassounternehmen.
§ 5 Gewährleistung/Verjährungsfrist
Die Gewährleistungsfrist/Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks (spätestens mit der Schlusszahlung) und bezeichnet die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können. Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür übernimmt er die Gewähr. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können durchaus bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies kann besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich zutreffen, sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:
- 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen) 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen
§6 Abnahme und Zustandsfeststellung Der Auftraggeber hat die Leistung nach Fertigstellung abzunehmen. Bei einmaligen Leistungen (Umzügen, Küchenmontagen) erfolgt die Abnahme am Tag der Fertigstellung. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung nicht nach, die erbrachten Leistungen abzunehmen, so gilt die Ausführung als abgenommen. Wenn nichts anderes vereinbart wird (zum Beispiel eine förmliche Abnahme durch Abnahmeprotokoll), erfolgt die Abnahme auch durch Ingebrauchnahme des Gewerks oder, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Frist zur Abnahme gesetzt hat, mit Ablauf dieser Frist. Der Aufragnehmer hat vor der (Schluss-)Abnahme einen Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
§ 7 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung ohne Aufmaß nach dem vereinbarten Pauschalpreis. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt. Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere Aufmaßregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen VOB/C ATV-Norm zugrunde legen.
§ 8 Ausschluss von Verbraucherschlichtungsverfahren – Information gemäß § 36 VSBG Der Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet noch beteiligt er sich freiwillig an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).
§ 9 Haftung
Für Schäden, die nachweislich auf die ausführende Tätigkeit zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen seiner abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein korrekter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 10 Obliegenheiten des Vertragspartners
Der Auftraggeber hat die zu betretenden Flächen so zu gestalten, dass das Personal des Auftragnehmers ungehindert arbeiten kann. Der Auftraggeber hat insbesondere für ausreichende Zugänglichkeit der Räume und Flächen Sorge zu tragen. Eine aufgrund der Verletzung vorgenannter Obliegenheit durch den Auftragnehmer nicht oder nicht vollumfänglich durchführbare Reinigungsleistung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Mängelrüge oder Zahlungskürzungen.
Bei Verlust von Maschinen, Geräten, Materialien sowie von Wertgegenständen im Kundenobjekt haftet der Auftraggeber.
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer Möglichkeiten zur Entsorgung der verbrauchten Materialien, sowie des Müllaufkommens in ausreichendem Maße -unentgeltlich- zur Verfügung.
§ 11 Abwerbung von Mitarbeitern
Der Auftraggeber verpflichtet sich, weder mittelbar noch unmittelbar Arbeitskräfte des Auftragnehmers abzuwerben oder ohne Zustimmung derselben zu beschäftigen. Bei sich wiederholenden Arbeiten besteht diese Verpflichtung für eine Dauer von 12 Monaten nach Vertragsende bzw. Auslauf des Vertrages fort.
Bei Nichteinhaltung von § 9 Abs.1 durch den Auftraggeber wird eine Abfindungszahlung bzw. Vertragsstrafe an den Auftragnehmer in Höhe von zwölf durchschnittlichen Monatsgehältern (brutto) je Einstellung, mindestens aber von 14.000,- EURO, bezogen auf den jeweiligen Mitarbeiter, zum Monatsende der Anspruchsanmeldung fällig. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
§ 12 Sicherheitseinbehalt
Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.
§ 13 Vermögensverschlechterung des Auftraggebers
Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist der Auftragnehmer berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrages eine geeignete Sicherheitsleistung zu verlangen. Tatsachen, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in vorgenanntem Sinn Frage stellen, sind insbesondere nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahren oder sofern der Auftraggeber mit der Bezahlung einer (Teil)Rechnung ganz oder teilweise in Verzug gerät.
Sofern der Auftraggeber mit der Bezahlung einer (Teil)Rechnung in Verzug gerät, ist der Auftragnehmer auch berechtigt, weitere Leistung bis zur Bezahlung der Vergütung oder Stellung der Sicherheit auszusetzen. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall überdies berechtigt, den Vertrag mit dem Auftraggeber nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Frist fristlos zu kündigen. Weitergehende Ansprüche bleiben davon unberührt.
§ 14 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.
§ 15 Datenspeicherung
Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV – mäßig gespeichert und verwaltet werden.
§ 16 Teilunwirksamkeit
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung eintreten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
Gez. Die Spreewaldhelfer GmbH
01.01.2025