Die Helfer
Betreuung und Service im Spreewald

Allgemeine Geschäftsbedingungen


Die Spreewaldhelfer GmbH


§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner und Rangfolge
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Die Spreewaldhelfer GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Auftraggebern über die jeweils vereinbarten Leistungen. Sie gelten gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB), soweit einzelne Bestimmungen nicht ausdrücklich nur für eine dieser Gruppen gelten.
(2) Das konkrete Angebot, die Auftragsbestätigung und individuell getroffene Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Abweichende Bedingungen eines unternehmerischen Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.
(3) Je nach Vertragsgegenstand gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Werkvertragsrecht des BGB sowie bei der Beförderung von Umzugsgut die §§ 451 ff. HGB. Die VOB/B wird nur Vertragsbestandteil, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart und dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zugänglich gemacht wurde.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Leistungsumfang
(1) Angebote sind, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, vier Wochen ab Angebotsdatum gültig. Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots, eine Auftragsbestätigung oder den Beginn der Leistung auf Wunsch des Auftraggebers zustande.
(2) Art und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Mengen, Maße, Gewichte, Volumen, Entsorgungstonnagen und Zeitansätze sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Festmenge oder Festpreis bezeichnet sind.
(3) Bei Einheitspreis- oder Stundenlohnarbeiten werden die tatsächlich ausgeführten und nachgewiesenen Mengen bzw. Zeiten abgerechnet. Ein vereinbarter Pauschalpreis bleibt dagegen vorbehaltlich wirksam beauftragter Zusatz- oder Änderungsleistungen verbindlich.
(4) Zeichnungen, Berechnungen, Fotos, Kalkulationen und sonstige Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Sie dürfen ohne Zustimmung nicht für andere Zwecke genutzt oder Dritten überlassen werden.
§ 3 Preise, Preisänderungen und Umsatzsteuer
(1) Es gelten die im Angebot genannten Netto- oder Bruttopreise. Gegenüber Verbrauchern werden Endpreise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer ausgewiesen, soweit keine gesetzliche Ausnahme besteht.
(2) Preisänderungen nach Vertragsschluss erfolgen nur aufgrund einer individuellen Vereinbarung, einer vom Auftraggeber verlangten Leistungsänderung oder einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage. Das Recht zur Anpassung wegen nachträglich eingetretener, unvorhersehbarer und schwerwiegender Änderungen der Geschäftsgrundlage bleibt unberührt.
(3) Ändert sich der gesetzliche Umsatzsteuersatz, gilt für die Abrechnung der gesetzlich maßgebliche Steuersatz.
§ 4 Mitwirkungspflichten und Baufreiheit
(1) Der Auftraggeber schafft rechtzeitig die zur Ausführung erforderlichen Voraussetzungen. Dazu gehören insbesondere freie und sichere Zugänge, ausreichende Arbeitsflächen, erforderliche Genehmigungen, belastbare Angaben zu Leitungen und Untergründen sowie – soweit vereinbart – Strom und Wasser.
(2) Vorleistungen anderer Gewerke müssen fachgerecht, vollständig und so rechtzeitig beendet sein, dass die Leistung ohne Behinderung ausgeführt werden kann. Der Auftraggeber schützt oder entfernt Wertgegenstände und besonders empfindliche Gegenstände, soweit deren Bearbeitung oder Transport nicht Vertragsgegenstand ist.
(3) Entstehen durch fehlende Mitwirkung, unrichtige Angaben, Wartezeiten, nicht fertiggestellte Vorgewerke oder sonstige vom Auftraggeber zu vertretende Behinderungen zusätzliche, erforderliche Aufwendungen, sind diese nach den vereinbarten, sonst nach den üblichen Preisen zu vergüten. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
(4) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über erkennbare Behinderungen. Termine und Fristen verlängern sich angemessen um die Dauer der Behinderung zuzüglich erforderlicher Organisations- und Rüstzeiten, soweit der Auftragnehmer die Behinderung nicht zu vertreten hat.
§ 5 Termine, Witterung und höhere Gewalt
(1) Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Der Beginn setzt voraus, dass alle technischen und organisatorischen Fragen geklärt sind und der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat.
(2) Bei ungeeigneter Witterung oder ungeeigneten Trocknungsbedingungen darf der Auftragnehmer Arbeiten unterbrechen, wenn eine fachgerechte oder sichere Ausführung sonst nicht möglich ist. Die Ausführungsfrist verlängert sich angemessen.
(3) Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren, vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Ereignissen verschieben sich Termine angemessen. Dauert die Behinderung unzumutbar lange, gelten die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte.
§ 6 Leistungsänderungen, Zusatzarbeiten und Mitarbeiter-Vollmacht
(1) Änderungs- und Zusatzwünsche sind möglichst vor Ausführung in Textform festzuhalten. Bei Bauverträgen bleiben die gesetzlichen Regelungen der §§ 650b und 650c BGB unberührt.
(2) Notwendige Zusatzleistungen, die bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren, werden dem Auftraggeber angezeigt. Sie werden nur ausgeführt, wenn sie beauftragt wurden; ausgenommen sind unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahren- oder Schadensabwehr. Die Vergütung richtet sich nach der Vereinbarung, sonst nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Monteure, Fahrer und sonstige vor Ort eingesetzte Beschäftigte sind nicht bevollmächtigt, eigenmächtig Preise, Rabatte, Nachlässe oder kostenlose Leistungen zuzusagen oder Geld für Zusatzleistungen entgegenzunehmen. Verbindliche Preisvereinbarungen und Rabatte bedürfen der Bestätigung durch das Büro oder die Geschäftsführung in Textform.
(4) Vor Ort beauftragte Mehrarbeiten und zusätzlich verbrauchtes Material werden dokumentiert und vom Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt. Eine Zahlung ist nur auf ein in der Rechnung genanntes Geschäftskonto oder gegen ordnungsgemäße Firmenquittung zulässig.
§ 7 Aufmaß, Stundenlohn und Nachweise
(1) Einheitspreisleistungen werden nach dem tatsächlichen Aufmaß abgerechnet. Soweit einschlägige Aufmaßregeln der VOB/C gelten sollen, müssen diese ausdrücklich vereinbart werden.
(2) Stundenlohnarbeiten werden nach der tatsächlich erforderlichen Arbeitszeit einschließlich vereinbarter Fahr-, Rüst-, Lade- und Wartezeiten abgerechnet. Arbeits- und Leistungsnachweise können elektronisch geführt werden.
(3) Der Auftraggeber soll vorgelegte Nachweise zeitnah prüfen und erkennbare Abweichungen mitteilen. Eine fehlende Unterschrift beseitigt den Vergütungsanspruch nicht, wenn die Leistung anderweitig nachgewiesen werden kann.
§ 8 Material, Eigentumsvorbehalt und Entsorgung
(1) Gelieferte, noch nicht fest mit einem Grundstück oder Bauwerk verbundene Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Zwingende gesetzliche Eigentumsübergänge bleiben unberührt.
(2) Entsorgungsleistungen werden nach vereinbarter Pauschale oder anhand der tatsächlich angefallenen Mengen, Gewichte, Container-, Transport- und Entsorgerkosten abgerechnet. Mehrmengen und falsch oder gefährlich deklarierte Stoffe können zu Mehrkosten führen.
(3) Der Auftraggeber weist vor Beginn auf gefährliche Stoffe, Schadstoffe, Batterien, Chemikalien, Asbestverdacht oder sonstige besondere Abfälle hin. Ohne gesonderte Vereinbarung schuldet der Auftragnehmer keine Schadstofferkundung.
(4) Sachen werden nur dann zur Entsorgung übernommen, wenn dies beauftragt ist. Mit der Übernahme zur Entsorgung darf der Auftragnehmer sie nach den gesetzlichen Vorgaben verwerten oder beseitigen.
§ 9 Vergütung, Abschlagszahlungen und Fälligkeit
(1) Abschlagszahlungen können im gesetzlich zulässigen Umfang für den Wert der erbrachten und geschuldeten Leistungen sowie für nach Maßgabe des § 632a BGB angefertigte oder bereitgestellte Stoffe und Bauteile verlangt werden. Bei Verbraucherbauverträgen gelten insbesondere die Begrenzungen und Sicherungsregeln des § 650m BGB.
(2) Abschlagsrechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen angemessenen Frist, Schlussrechnungen innerhalb von zehn Kalendertagen nach Zugang fällig, soweit gesetzlich keine spätere Fälligkeit eintritt oder etwas anderes vereinbart ist.
(3) Skonto wird nur gewährt, wenn es ausdrücklich vereinbart ist und sämtliche hierfür maßgeblichen Zahlungen fristgerecht vollständig gutgeschrieben wurden.
(4) Im Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und Verzugsschäden. Gegenüber Unternehmern fällt zusätzlich die gesetzliche Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB an. Mahnkosten werden nur in tatsächlich entstandener, erforderlicher Höhe verlangt.
(5) Der Auftraggeber kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.
§ 10 Abnahme und Zustandsfeststellung
(1) Abnahmefähige Werkleistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen. Bei einmaligen Werkleistungen, insbesondere Möbel- und Küchenmontagen, soll die Abnahme nach Fertigstellung möglichst am selben Tag dokumentiert werden. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Eine fiktive Abnahme richtet sich ausschließlich nach § 640 Abs. 2 BGB. Gegenüber einem Verbraucher tritt sie nur ein, wenn der Auftragnehmer ihn zusammen mit der Abnahmeaufforderung in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Mangelangabe verweigerten Abnahme hingewiesen hat.
(3) Für in sich abgeschlossene Teile kann eine Teilabnahme vereinbart oder verlangt werden, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht. Die Ingebrauchnahme kann je nach Umständen als Abnahme gelten; zwingende gesetzliche Anforderungen bleiben unberührt.
(4) Ist die Abnahme unter Angabe von Mängeln verweigert worden, kann der Auftragnehmer nach § 650g BGB eine gemeinsame Zustandsfeststellung verlangen, soweit die Vorschrift anwendbar ist.
§ 11 Mängelrechte und Verjährung
(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Der Auftraggeber soll Mängel nach Entdeckung unverzüglich und möglichst in Textform anzeigen und eine angemessene Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung geben. Zwingende Rechte und Verjährungsfristen werden dadurch nicht verkürzt.
(2) Normale Abnutzung, vertragsgemäßer Verschleiß, unterlassene Wartung, unsachgemäße Nutzung oder Veränderungen durch Dritte sind keine vom Auftragnehmer zu vertretenden Mängel. Bei Außenbeschichtungen sind material- und witterungsbedingte Wartungsintervalle zu beachten.
(3) Die Verjährung richtet sich nach § 634a BGB: grundsätzlich zwei Jahre bei Arbeiten an einer Sache und fünf Jahre bei einem Bauwerk bzw. einem Werk, dessen Erfolg in Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. Sie beginnt in diesen Fällen mit der Abnahme. Sonderregelungen und Ansprüche wegen Arglist bleiben unberührt.
§ 12 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie in sonstigen gesetzlich zwingenden Fällen.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Besondere gesetzliche Haftungsregeln für Beförderungs- und Umzugsleistungen bleiben vorrangig.
§ 13 Besondere Bedingungen für Umzüge und Transporte
(1) Bei Umzugsverträgen gelten die §§ 451 ff. HGB. Die gesetzlichen Pflichten umfassen insbesondere das Ab- und Aufbauen der Möbel sowie das Ver- und Entladen; bei einem Verbraucher außerdem die sonstigen auf den Umzug bezogenen Leistungen nach § 451a HGB.
(2) Die Haftung wegen Verlust oder Beschädigung von Umzugsgut ist nach § 451e HGB auf 620 Euro je Kubikmeter des zur Vertragserfüllung benötigten Laderaums begrenzt, soweit keine höhere Haftung vereinbart wurde und keine gesetzliche Ausnahme eingreift. Der Auftraggeber kann eine weitergehende Haftung vereinbaren; hierfür kann ein Zuschlag bzw. eine zusätzliche Versicherung erforderlich sein.
(3) Erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind spätestens am Tag nach der Ablieferung, äußerlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung anzuzeigen (§ 451f HGB). Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Bei Verbrauchern gelten diese Rechtsfolgen nur, soweit die gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtung in hervorgehobener Form erfolgt ist.
(4) Der Auftraggeber informiert über besonders wertvolle, gefährliche, empfindliche oder transportkritische Gegenstände. Pflanzen, Tiere, Bargeld, Urkunden, Wertpapiere, Edelmetalle, Schmuck, Datenträger und nicht fachgerecht verpackte empfindliche Gegenstände werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung befördert.
(5) Eine gesetzlich erforderliche gesonderte Haftungsinformation für Umzüge wird dem Verbraucher vor Vertragsschluss in hervorgehobener Form übergeben. Diese AGB ersetzen dieses gesonderte Informationsblatt nicht.
§ 14 Kündigung, Stornierung und Annahmeverzug
(1) Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt. Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag ohne wichtigen Grund, richtet sich der Vergütungsanspruch nach § 648 BGB; ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden angerechnet.
(2) Nimmt der Auftraggeber eine ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht an oder kann sie aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht ausgeführt werden, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer kann die tatsächlich erforderlichen Mehrkosten, insbesondere nutzlose Anfahrt, Warte-, Lager- und zusätzliche Transportkosten, verlangen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
(3) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist.
§ 15 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Verbrauchern kann bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen. Hierüber wird der Verbraucher gesondert mit der gesetzlich vorgesehenen Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular informiert.
(2) Soll die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, holt der Auftragnehmer die gesetzlich erforderliche ausdrückliche Erklärung des Verbrauchers ein. Die Rechtsfolgen eines Widerrufs, insbesondere ein möglicher Wertersatz und das Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständig erbrachter Leistung, richten sich nach dem Gesetz.
§ 16 Zahlungsunsicherheit
(1) Werden nach Vertragsschluss konkrete Tatsachen bekannt, die den Vergütungsanspruch gefährden, kann der Auftragnehmer im gesetzlich zulässigen Umfang eine angemessene Sicherheit verlangen und bis zu deren Stellung die Leistung verweigern. Bei Bauverträgen bleiben §§ 650e und 650f BGB unberührt.
(2) Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Zahlung oder Sicherheitsleistung können die gesetzlichen Kündigungs- und Schadensersatzrechte ausgeübt werden.
§ 17 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden nach der Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz verarbeitet, soweit dies zur Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung, Abrechnung, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist. Einzelheiten, insbesondere zu Verantwortlichem, Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer und Betroffenenrechten, ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
§ 18 Verbraucherschlichtung
Die Die Spreewaldhelfer GmbH ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die gesetzlichen Informationspflichten nach Entstehen einer konkreten Verbraucherstreitigkeit bleiben unberührt.
§ 19 Gerichtsstand, Erfüllungsort und Recht
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand. Dasselbe gilt, wenn der unternehmerische Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(3) Erfüllungsort gegenüber Unternehmern ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit sich aus Art und Ort der Leistung nichts anderes ergibt.
§ 20 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Individuelle Vereinbarungen bleiben vorrangig.
Die Spreewaldhelfer GmbH  |  Stand: 09.08.2026

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